AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Dienstdurchführung

Framotec Industriemontage GmbH ist ein zugelassenes Dienstleistungsunternehmen. Der Tätigkeitsbereich umfasst, Industrie- und Anlagenmontage weltweit, Vermittlung von Freelancer. Alle Tätigkeiten werden als Dienstleistung erbracht. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Framotec Industriemontage GmbH werden in gesonderten Verträgen vereinbart, wobei diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden.

2. Beanstandungen

Beanstandungen jeglicher Art sind der Framotec Industriemontage GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gemeldete Beanstandungen werden von der Framotec Industriemontage GmbH in angemessener Frist beseitigt.

3. Ausführung durch andere Unternehmen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger freiberuflicher Mitarbeiter und Unternehmen zu bedienen.

4. Unterbrechung der Dienstleistung

Wird durch höhere Gewalt oder Streik die Ausführung der Dienstleistung unmöglich gemacht, ruhen für die Dauer dieser Behinderung die beiderseitigen Verpflichtungen. Der Vertrag bleibt aber weiterhin in seiner festgelegten Form bestehen.

5. Haftung und Haftungsgrenzen

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftet Framotec Industriemontage GmbH nur für Schäden, die durch eigenes Verschulden (leichte und grobe Fahrlässigkeit des Personals oder sich selbst).

6. Haftungsausschluss

Für andere als in Punkt 5. aufgeführte Schäden haftet Framotec Industriemontage GmB nicht. Ausgeschlossen von der Haftpflicht sind ferner alle sonstigen Schäden, für die aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen kein Versicherungsschutz gewährt wird.

7. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen. Gleichzeitig muss er der Framotec Industriemontage GmbH sofort Gelegenheit geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.

8. Zahlung des Entgelts

Zahlungen sind direkt an Framotec Industriemontage GmbH oder einen hierfür ausdrücklich Bevollmächtigten zu leisten. Sind die Zahlungen in bar vereinbart, so sind diese unverzüglich nach Dienstausführung zu zahlen. Im Falle einer vereinbarten Zahlung per Banküberweisung, liegt das Zahlungsziel 7 Tage nach Rechnungslegung, jegliche Abweichungen hierzu bleiben einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vorbehalten.

9. Zahlungsverzug

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung Zahlung leistet.

10. Ausfallschäden

Bei Stornierungen des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen vor vorgesehenem Dienstbeginn ist Framotec Industriemontage GmbH berechtigt eine Ausfallgebühr i.H.v. 30% des Auftragsvolumens zu verlangen. Dieses erhöht sich bei einer Stornierung zwischen dem 14. und 7. Tag auf 45% dessen. Innerhalb der letzten 7 Tage vor Auftragsbeginn werden 70% des Auftragsvolumens an Stornogebühren erhoben. Sollte ein solcher Rücktritt vom Vertrag erst am Tage des vereinbarten Auftragsbeginns erfolgen, so ist Framotec Industriemontage GmbH berechtigt, das Entgelt in Höhe von 100% des Auftragsvolumens zu verlangen.

11. Abwerbung von Mitarbeitern

Der Auftraggeber darf Personal, das ihm von der Framotec Industriemontage GmbH gestellt wird, während der Dauer des Auftrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst oder durch Dritte beschäftigen, oder für solche Aufgaben einstellen, die Framotec Industriemontage GmbH gemäß des geschlossenen Vertrages durchgeführt hat. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, das Zehnfache des Betrages des Auftragsvolumens, nicht aber mehr als die zehnfache Monatsgebühr an die Framotec Industriemontage GmbH zu zahlen.

12. Vorzeitige Vertragsauflösung

Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist nur wirksam nach schriftlicher Kündigung und unter Einhaltung der im jeweiligen Vertrag ausdrücklich festgelegten Kündigungsfristen.

13. Vertragsänderung

Eine vom Inhalt des ursprünglich geschlossenen Vertrages abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so sind sie derart auszulegen, dass der mit der ursprünglichen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird davon nicht berührt.