AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Vertragsgegenstand

Die Framotec Projektmanagement GmbH ist ein zugelassenes Montage- und Werkvertragsunternehmen. Der Tätigkeitsbereich umfasst die Ausführung von industriellen Montage- und Demontagearbeiten, elektrischen Installationen, Schaltschrankbau sowie die Vermittlung von qualifiziertem Fachpersonal. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden sämtliche Tätigkeiten als Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB erbracht. Die gegenseitigen Verpflichtungen werden im jeweiligen Einzel- oder Rahmenvertrag geregelt; diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Werkverträge.

2. Ausführung durch andere Unternehmen

Framotec Projektmanagement GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen oder freiberuflicher Mitarbeiter zu bedienen.

3. Bestellung und Auftragsbestätigung

Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder per E-Mail durch den AG erteilt wurden. Der AN hat jede Bestellung innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen; andernfalls ist der AG berechtigt, die Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

4. Unterbrechung der Werkleistung

Wird durch höhere Gewalt, Streik oder sonstige unabwendbare Ereignisse die Ausführung der Werkleistung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, ruhen die beiderseitigen Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung. Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen.

5. Abnahme, Gewährleistung und Haftung

Framotec Projektmanagement GmbH haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In letzterem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 25 % der Nettoauftragssumme. Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 633 ff. BGB. Eine weitergehende Haftung – insbesondere für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden – ist ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Abnahme des Werkes gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Mit Übersendung der Schlussrechnung legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Abnahmeprotokoll der Baustelle bei.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung und des Abnahmeprotokolls schriftlich abzunehmen oder etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mängelanzeige, gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.

Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk in Benutzung nimmt oder die Inbetriebnahme durchführt. In diesem Fall gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Nutzung schriftlich Mängel geltend macht. Gemeldete Beanstandungen werden von Framotec Projektmanagement GmbH innerhalb angemessener Frist behoben.

6. Geltendmachung von Ansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Ansprüche unverzüglich geltend zu machen und Framotec Projektmanagement GmbH Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensursache, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.

7. Zahlung

Zahlungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung und Abnahme der Leistung fällig. Framotec ist berechtigt, wöchentliche oder projektbezogene Abschlagsrechnungen auf Basis der erbrachten Leistungen zu stellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Mängel zurückzuhalten, die weniger als 5 % der jeweiligen Rechnungssumme ausmachen.). Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) fällig.

8. Stornierungen / Ausfallschäden

Bei Stornierungen durch den Auftraggeber gelten folgende Entschädigungssätze, sofern keine Ersatzbelegung möglich ist: bis 7 Tage vor Leistungsbeginn 30 %, bis 3 Tage vor Leistungsbeginn 50 %, am Tag des Leistungsbeginns 100 % des Auftragswertes. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9. Abwerbeverbot

Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen und während Ihrer geschäftlichen Beziehungen vertrauensvoll und qualitativ hochwertig zusammenzuarbeiten und jegliche Störungen und Eingriffe in den laufenden, eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb der Vertragspartner zu unterlassen.

Als Störung und Eingriff des Geschäftsbetriebes ist insbesondere jegliche Abwerbung von Arbeitskräften oder freien Mitarbeitern eines Vertragspartners für sich oder Dritte, sowie die Unterstützung Dritter dabei, zu verstehen.

Das Abwerben gilt vom Abschluss des Vertrages an bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dessen Beendigung.

Den Vertragspartnern ist bekannt, dass derjenige der die Verpflichtung verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Die Höhe des Schadens beträgt mindestens 25% der Nettoauftragssumme (Erweiterungen des gleichen Projekts werden addiert), jedoch mindestens €50.000,00 pro Verstoß.

Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs wird ausgeschlossen.

10. Kündigung

Eine ordentliche Kündigung richtet sich nach § 648 BGB. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

11. Vertragsänderungen

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

12. Geheimhaltung und Schutzrechte

Der AN verpflichtet sich, sämtliche nicht offenkundigen geschäftlichen und technischen Informationen des AG vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden.
Technische Unterlagen, Zeichnungen, Werkzeuge und Muster bleiben Eigentum des AG und sind auf Verlangen zurückzugeben.
Der AN haftet dafür, dass durch seine Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter frei.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Herzogenaurach.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.