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Beim Werkvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, welcher den gegenseitigen Austausch von Leistungen beinhaltet. Dabei steht die Verpflichtung des Bestellers, bei der Abnahme der Werkleistung die vereinbarte Vergütung zu entrichten, der Verpflichtung des Unternehmers gegenüber, das versprochene Werk herzustellen. Wir klären in diesem Artikel die 10 häufigsten Fragen rund um das Thema Werkvertrag – einfach und deutlich erklärt.
Der „Werkvertrag“ stellt eine Vereinbarung dar, die zwischen einem Auftraggeber und einem beauftragten Unternehmer geschlossen wird. Dabei verpflichtet sich der Unternehmer dazu, ein Werk für den Auftraggeber herzustellen. Die Rahmenbedingungen für diese Leistungen, wozu auch der Preis dazugehört, werden im Werkvertrag festgelegt. Dabei verpflichtet sich der Auftraggeber zur Werkslohnzahlung nach Fertigstellung des Werkes.
Das zur Herstellung des Werkes beauftragte Unternehmen arbeitet selbstständig, d.h. dieses Unternehmen entscheidet eigenständig über Arbeitsmittel, Mitarbeiter und die Dauer bis zur Fertigstellung des Werkes. Damit die Vorgaben nach § 631 BGB gewahrt werden, sollte der Einsatz von Arbeitskräften aus Drittstaaten nur auf Werkvertragsbasis erfolgen.
Der Werkvertrag findet seine Wurzeln im Römischen Recht. Als entgeltlicher Konsensualvertrag mit der Bezeichnung locatio conductio operis war er auf einen geschuldeten Arbeitserfolg, ein Werk gerichtet. Nach heutigem Verständnis kann dieser als Werkvertrag gesehen werden. Der Werkvertrag ist in Deutschland seit 1900 ein fester Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Werkvertrag findet seine Anwendung überwiegend im Handwerk und Kulturbetrieb.
Bei der Leiharbeit bezahlt ein Unternehmen die geleistete Arbeitszeit von bestellten Arbeitskräften. Beim Werkvertrag bezahlt ein Unternehmen das bestellte fertige Werk. Aus diesem Grund gehören die Arbeiter des beauftragten Werkunternehmens nicht zum Unternehmen des Kunden. Das bedeutet wiederum, dass diese Arbeitskräfte nur zum Teil in die Arbeitsabläufe des Kundenbetriebs eingebunden sein dürfen und nicht dessen Weisungen unterliegen.
Verglichen dazu gehören Leiharbeiter zum Kundenbetrieben und arbeiten dort nach dessen Weisungen. Sie dürfen bei der Betriebsratwahl mitwählen, da für sie der Betriebsrat auch zuständig ist.
In Deutschland gibt es keine gesetzlichen Regelungen für den Subunternehmervertrag, da Subunternehmerverträge überwiegend Werkverträge sind. In Ausnahmefällen kann es sich dabei aber auch um Dienstverträge handeln.
Der Subunternehmer verpflichtet sich mit einem abgeschlossenen Werkvertrag zur Fertigstellung/Herstellung eines Werkes. Im Gegenzug zahlt ihm der Kunde eine Vergütung. Der Vertrag besteht zwischen Subunternehmer und Generalunternehmer/Hauptunternehmer. Das bedeutet, dass nicht der Auftraggeber den Subunternehmer anwirbt, sondern dessen Vertragspartner. Aus diesem Grund stehen der Auftraggeber und der Subunternehmer nicht in direkten Zusammenhang.
Im Subunternehmervertrag werden deswegen die Pflichten des Generalunternehmers gegenüber dem Auftraggeber angegeben, denn diese gehen selbstverständlich direkt auf die Pflichten des Subunternehmers über. In diesem Vertrag ist dann festgelegt, welche Arbeitsleistung der Subunternehmer in Eigenverantwortung zu erfüllen hat.
Ein Werkvertrag sollte folgende Punkte beinhalten:
Sollte der Auftraggeber das ausführende Unternehmen kündigen, ist dieser dazu verpflichtet, trotzdem die vereinbarte Vergütung abzüglich der Aufwendungen zu bezahlen. Im Vertrag sollte dies auch vereinbart worden sein.
Der Werklohn ist die Vergütung, die der Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen für die Herstellung des Werks zahlt. Dabei basiert die Höhe des Werklohns allein auf der Vereinbarung der beiden Parteien. Haben die beiden Parteien keinen Werklohn festgelegt und besteht eine Taxe, wird die taxmäßige Vergütung fällig. Wenn keine Taxe besteht, gilt gem. § 632 BGB die übliche Vergütung.
Die Vergütung des Werks erfolgt nach der vertragsmäßigen Fertigstellung und Abnahme des Werks durch den Auftraggeber. Jedoch hat der Abnehmer bei großen Mängeln einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Es gibt verschiedene Formen der Bezahlung:
Bei der Vergütung nach Zeitaufwand basiert die Bezahlung des Werks auf dem zeitlichen Aufwand, der für die Fertigstellung des Werks nötig ist. Dabei werden Stundenzeiten sowie Fahrtzeiten bezahlt. Bei dieser Form der Vergütung wird die Vergütung der Materialkosten gesondert vereinbart.
Bei der Vergütung nach Einheitspreisen wird pro Leistungseinheit (wie z.B. Stück oder Meter) ein Festpreis vereinbart. Kalkuliert wird auf Basis von:
Die Vergütung kann auch nach einem Pauschalpreis erfolgen. Dies hat den Vorteil für den Auftraggeber, dass der Preis der gleiche bleibt, trotz des eventuellem höheren Aufwand des Unternehmens.
Die Vergütung ist nach Fertigstellung und Abnahme des Werks durch den Auftraggeber fällig. Auch hier können Abschlagszahlungen bei groben Mängeln anfallen.
Der Werkvertrag kann in besonderen Formen auftreten:
Bauvertrag: Bei dieser Form des Werkvertrages verpflichtet sich das beauftragte Unternehmen zur Herstellung eines Baus oder zu handwerklichen Leistungen. Beispielsweise können diese Malerarbeiten sein.
Planungsvertrag: Beim Planungsvertrag ist Auftraggeber ein Bauherr und Auftragsnehmer ein Ingenieur oder ein Architekt. Dieser Vertrag regelt die Planung des Bauvorhabens, Ausschreibung und Überwachung der zu leistenden Arbeiten sowie die Beaufsichtigung und ggf. die Beseitigung von Mängeln während der Gewährleistungsphase.
Reisevertrag: Der Reisevertrag schützt Reisende vor Reisemängel. Bei dieser Art des Werkvertrags ist der Veranstalter der Reise der Auftragnehmer, der dafür in der Pflicht steht, die vereinbarten Reiseleistungen zu erbringen.
Frachtvertrag: Bei diesem Vertrag ist der Frachtführer (auch Dienstleute und Gepäckträger) der Auftragnehmer und der Absender der Auftraggeber. Der Frachtvertrag beinhaltet die Beförderung der Güter, dabei sind die Transportmittel unerheblich.
Personen-Beförderungsvertrag: Der Personen-Beförderungsvertrag kann sowohl für Personen als auch für Güter gelten. Hierbei besteht die Leistung bei der pünktlichen und sicheren Beförderung.
Der Werkvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden – Auftraggeber und beauftragtes Unternehmen. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, bis zur Fertigstellung des Werkes ohne Grund und ohne Frist zu kündigen. Der Auftragnehmer hingegen darf nur kündigen, wenn ihm eine Weiterarbeit unzumutbar ist oder die Mitwirkungspflicht nicht eingehalten wird. Die abgegoltene Leistung bis zur Kündigung muss aber trotzdem abgegolten werden. Diesen Anspruch muss der Auftragnehmer allerdings beweisen und begründen können.
Auf unserem Blog finden Sie Aktuelles und Informationen rund um den internationalen Einsatz von Montagepersonal und die Arbeit, die wir jeden Tag vollbringen.